PIA - Ausbildung und Berufsabschlussprüfung
In dieser Organisationsform werden die fachtheoretischen und fachpraktischen Ausbildungsanteile über die drei Schuljahre verteilt, d.h. von Beginn an arbeiten Sie in der selbstgewählten Einrichtung.
Fachtheoretische und fachpraktische Ausbildungszeiten werden zeitlich so verzahnt, dass die mindestens 2.400 Stunden fachtheoretische Ausbildung erst im dritten Jahr erreicht wird. Daher fallen in der praxisintegrierten Ausbildung der theoretische und der fachpraktische Teil des Fachschulexamens am Ende des dritten Jahres zeitlich zusammen. Zunächst ist der theoretische Teil des Fachschulexamens (§ 10 APO-BK, Anlage E) abzulegen. Die bestandene schriftliche Prüfung berechtigt zur Teilnahme an der fachpraktischen Prüfung (§ 33 Anlage E, APO-BK), die in Form eines Kolloquiums durchgeführt wird.
Die fachpraktische Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtleistung mit mindestens "ausreichend" bewertet wird. Für die Berechnung der Note für die fachpraktische Prüfung tritt an die Stelle der Note für die berufspraktischen Leistungen die Note für das Fach "Praxis" (§ 29 Anlage E, APO-BK).
Die Gesamtnote für die fachpraktische Prüfung ergibt sich aus der Note für das Fach "Praxis" und der Note für das Kolloquium. Die Note für das Fach "Praxis" wird zweifach gewichtet. Eine separate Ausweisung der Leistungen im Berufspraktikum ist nicht möglich, da das Berufspraktikum und die sonstigen Praktika miteinander verzahnt sind.
Leistungsbewertungen im Berufspraktikum gehen in die Note für das Fach "Praxis" ein, das - wie bisher - bei der Versetzung eine Sperrwirkung hat.
Die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannte Erzieherin/ Staatlich anerkannter Erzieher" wird vergeben, wenn die fachpraktische Prüfung mit mindestens ausreichend bewertet wird.
Die berufliche Tätigkeit der Erzieher*in erstreckt sich auf sozialpädagogische Bereiche z.B. in folgenden Arbeitsfeldern:
Tageseinrichtungen für Kinder, Kinderheime, Familien, Kur- und Erholungspflege für Kinder und Freizeiteinrichtungen. Darüber hinaus ist mit der Fachhochschulreife ein Studium an Fachhochschulen und an entsprechenden sowie integrierten Bildungsgängen der Gesamthochschulen möglich.
Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule für Sozialpädagogik:
- Die Fachhochschulreife in der Fachrichtung Gesundheit und Soziales
- Eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem einschlägigen Ausbildungsberuf;
einschlägige Ausbildungsberufe: - Staatl. gepr. Kinderpfleger*in
- Staatl. gepr. Sozialhelfer*in
- Staatl. gepr. Heilerziehungshelfer*in
- oder ...
eine andere Berufsausbildung, die der Weiterbildung in der sozialpädagogischen Fachrichtung dienlich ist.
- Liegt eine Hochschulzugangsberechtigung (Abitur / Allgemeine Hochschulreife / AHR) vor, ist ein Praktikum über 240 Stunden (sechs Wochen in Vollzeit) in einer sozialpädagogischen Einrichtung, auch in Form eines freiwilligen sozialen Jahres, eines einschlägigen Ersatzdienstes, Zivildienstes (Kindertagesstätte, Heimbereich, Offener Ganztag einer Grundschule) erforderlich.
Gleichwertig zu 2. ist der Abschluss der zweijährigen Berufsfachschule, die erweiterte berufliche Kenntnisse und die Fachhochschulreife vermittelt oder der Abschluss der Klasse 12 der Fachoberschule. - Die Aufnahme in den Fachbereich Sozialwesen erfordert neben den allgemeinen Aufnahmevoraussetzungen auch den Nachweis der persönlichen Eignung, der durch die Vorlage eines erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses zu erbringen ist.
Gleichmäßige Verteilung der Ausbildungszeiten für Theorie und Praxis im Verlauf der Ausbildung